13. Würdigung durch die Kammer 13.1 Objektiver Tatbestand Der Beschuldigte beantragte für die Einfuhr des fraglichen Messers in das schweizerische Staatsgebiet keine Einzelbewilligung. Durch das Bestellen (den Erwerb) des Messers und den «Versuch», dieses ohne Berechtigung in die Schweiz einzuführen, hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG) erfüllt – sofern das Klappmesser eine Waffe im Sinne des WG darstellt. Dies ist aus folgenden Überlegungen zu bejahen: