Neben den Waffensammlern und -sammlerinnen (Ziff. 4) soll auch Personen, deren Beruf die Verwendung gewisser Waffen nach Artikel 5 erfordert, der Zugang zu solchen Gegenständen ermöglicht werden (Ziff. 1). Dazu zählen etwa Feuerwehrleute, die u.a. zum Kappen von Seilen einhändig bedienbare automatische Klappmesser verwenden. […] Der Zugang zu verbotenen Waffen soll nur in besonders begründeten Einzelfällen ermöglicht werden (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition, a.a.O., 2743; Hervorhebung hinzugefügt).