10 wendung zu industriellen Zwecken, die Kompensation körperlicher Behinderungen oder die Sammlertätigkeit. Art. 28c; Ausnahmebewilligungen; In dieser Bestimmung werden die Grundvoraussetzungen umschrieben, die bei der Gewährung von sämtlichen Ausnahmebewilligungen nach diesem Gesetz gegeben sein müssen. Damit wird eine Vereinheitlichung der Vollzugspraxis angestrebt. Buchstabe a: Neben den Waffensammlern und -sammlerinnen (Ziff.