Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln von Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Messern und Dolchen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG. Ausnahmebewilligungen für das Waffentragen an öffentlich zugänglichen Orten oder deren Transport können nach Art. 28b WG erteilt werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Hierzu zählen insbesondere berufliche Erfordernisse, die Ver-