, 2729). Messer gelten als Waffen, wenn sie einen einhändig bedienbaren Spring- oder automatischen Auslösemechanismus oder über einen federunterstützten Öffnungsmechanismus verfügen, geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind und eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist (Entscheidungshilfe Messer des Fedpol vom 1. Oktober 2016 resp. vom 30. Juni 2017, S. 12.) Keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes [sind] Klappmesser einhändig manuell bedienbar (ohne automatischen Mechanismus) [Abb. Schweizer Sackmesser mit «Daumenöffnung»].