Vor der aktuellen Version von Art. 7 Abs. 2 WV, welche am 1. Juli 2016 in Kraft trat, galten für Dolche mit symmetrischer Klinge keine Vorschriften bezüglich der Mindestlänge der Klinge, was dazu führte, dass auch Gegenstände wie Austernöffner unter den Begriff der Waffe fielen. Diese Überregulierung wurde mit der Einführung einer Mindestklingenlänge von 5 cm, die nun auch für Dolche mit symmetrischer Klinge gilt, behoben (vgl. Erläuterungen 2016) (ASLANTAS, in: SHK Waffengesetz, 2017, N. 8 zu Art. 4 WG).