Schliesslich gelten Wurfmesser und Dolche als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen (Art. 7 Abs. 3 WV). Vor der aktuellen Version von Art. 7 Abs. 2 WV, welche am 1. Juli 2016 in Kraft trat, galten für Dolche mit symmetrischer Klinge keine Vorschriften bezüglich der Mindestlänge der Klinge, was dazu führte, dass auch Gegenstände wie Austernöffner unter den Begriff der Waffe fielen.