Demnach gelten Messer als Waffen, wenn sie (kumulativ) a) einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen; b) geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und c) eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist (Art. 7 Abs. 1 WV). Schmetterlingsmesser gelten ebenfalls als Waffen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss b) und c) erfüllen (Art. 7 Abs. 2 WV). Schliesslich gelten Wurfmesser und Dolche als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen (Art. 7 Abs. 3 WV).