9 Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge fallen grundsätzlich unter die Definition der Waffe, andere Messer nur, wenn deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann. Gestützt auf Art. 4 Abs. 4 WG hat der Bundesrat in Art. 7 WV umschrieben, welche Messer und Dolche konkret als Waffen gelten. Demnach gelten Messer als Waffen, wenn sie (kumulativ) a) einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen;