10 Abs. 1 Bst. b WV dürfen nicht übertragen, erworben, an Empfänger im Inland vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden: Messer, deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus, namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, automatisch ausgelöst wird.