12. Zielnormen 12.1 Definition Waffe Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG gelten als Waffe Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a WV gelten Messer als Waffen, wenn sie einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen, geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind und eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist. Gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst.