63, Z. 44 ff.; pag. 64, Z. 11 ff.) Ein Anruf des Beschuldigten beim Fedpol habe die mündliche Auskunft ergeben, dass das von ihm erworbene Messer keine Waffe i.S. des WG darstelle. Erst nachdem er erwähnt habe, er habe deswegen einen Strafbefehl erhalten, sei die Auskunft widerrufen worden (pag. 63, Z. 3 ff.) Damit hätte der Beschuldigte selbst mit intensiven Recherchen nicht zum Schluss gelangen können, dass das Messer unter das WG falle. Er sei zumindest einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen.