Das Gesetz sei auslegungsbedürftig. Die Entscheidungshilfe Messer sei im Zeitpunkt der Bestellung des Messers noch nicht erstellt bzw. im Umlauf gewesen. Die darin enthaltenen Informationen hätte der Beschuldigte aufgrund einer Internetrecherche nicht erlangen können. Verfügbar sei nur die Broschüre «Schweizerisches Waffenrecht» des Fedpol (Stand: August 2015) gewesen. Darin werde lediglich zwischen einhändig bedienbaren Messern mit automatischem Mechanismus und einhändig manuell bedienbaren Klappmessern unterschieden.