Dieser Auffassung sei zuzustimmen, zumal er sich explizit für das bestellte Messer mit den entsprechenden Eigenschaften entschieden habe. In Bezug auf den Verbotsirrtum gehe die Vorinstanz davon aus, dass sich der Beschuldigte nicht ausreichend über die Rechtslage informiert habe. Allerdings unterlasse sie die Prüfung, ob er überhaupt an die Information, dass es sich beim erworbenen Messer um eine Waffe handeln könnte, hätte gelangen können. Gesetzes- und Verordnungstext erwähnten federunterstützte Messer nicht. Das Gesetz sei auslegungsbedürftig.