8 Springmesser ab einer gewissen Klingenlänge und Schmetterlingsmesser verboten. Somit sei anzunehmen, dass er grundlegende Kenntnisse über die Waffengesetzgebung hinsichtlich Messer besitze. Die Vorinstanz führe aus, der Beschuldigte habe keinem Tatbestandsirrtum unterlegen. Dieser Auffassung sei zuzustimmen, zumal er sich explizit für das bestellte Messer mit den entsprechenden Eigenschaften entschieden habe.