Ebenfalls habe die Vorinstanz keinen Würdigungsvorbehalt hinsichtlich einer fahrlässigen Tatbegehung vorgenommen. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Anklage nicht ergänzt habe (vgl. pag. 69 ff.), sei der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit nicht geprüft worden. Die Aussagen des Beschuldigten zu seinen Überlegungen beim Erwerb des Messers seien unvollständig wiedergegeben. Er habe zwar ausgesagt, er habe sich betreffend das Verbot nicht informiert. Dennoch habe er gewisse Grundkenntnisse hinsichtlich verbotener Messer aufgewiesen, indem er ausgeführt habe, in der Schweiz seien