11.2 Ad subjektiver Tatbestand Sollte die Kammer den objektiven Tatbestand als erfüllt ansehen, mangle es am subjektiven Tatbestand. Der Vorsatz des Täters habe sich nicht nur auf den Erwerb des Messers zu beziehen, sondern auch auf den Umstand, eine Waffe zu erwerben, wobei Eventualvorsatz genüge. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob in Bezug auf den Erwerb einer Waffe ein Vorsatz vorliege. Tatbestands- und Verbotsirrtum beträfen andere Aspekte. Ebenfalls habe die Vorinstanz keinen Würdigungsvorbehalt hinsichtlich einer fahrlässigen Tatbegehung vorgenommen.