Werde die Öffnung von Hand – bei Einhandmessern mittels Flipper oder anderen Öffnungshilfen – in Gang gesetzt, liege kein automatisches Messer vor. Zusammengefasst erfülle das Messer die Voraussetzungen von WG und WV nicht. Dass ab einem gewissen Grad der manuellen Öffnung die Federunterstützung greife, ändere daran nichts, da der gesetzgeberische Fokus bei der Unterscheidung des Auslösens der Öffnung gelegen habe.