WG spreche von Klingen, die mit einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus ausgefahren würden. Der Begriff des Ausfahrens stehe im Gegensatz zum Ausklappen eines manuell bedienbaren Messers und verdeutliche, dass der Öffnungsmechanismus ohne die Anwendung von Muskelkraft erfolge. Art. 10 Abs. 1 Bst. b WV betreffe das Verbot von Messern, «deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus, namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, automatisch ausgelöst wird». Diese Aufzählung präzisiere Art. 4 Abs. 1 Bst.