11. Vorbringen der Verteidigung 11.1 Ad objektiver Tatbestand Der Beschuldigte bringt vor, die «Entscheidungshilfe Messer» unterscheide zwischen drei Funktionsweisen bei einhändig bedienbaren Messern: Springmechanismus, automatischer Auslösemechanismus oder federunterstützter Öffnungsmechanismus. Derweil sei festzustellen, dass in Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG lediglich von Messern mit «einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus» die Rede sei, während Art. 7 Abs. 1 Bst.