So ist es auch in der Gebrauchsanweisung beschrieben (vgl. die Broschüre «Important Information», welche sich in der Schachtel zum Messer befindet). Damit wird im Folgenden bereits die Rechtsfrage zu klären sein, ob es sich beim Klappmesser um eine Waffe i.S.v. Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG respektive Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst. b WV handelt. Falls ja, ist zu beurteilen, ob der Beschuldigte vorsätzlich handelte und/oder ob er gegebenenfalls einem Sachverhalts- oder Verbotsirrtum unterlag. Da nur hierfür relevant, erfolgt eine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten erst an diesen nachfolgenden Stellen (hinten E. 13.2.2 f.).