9. Beweiswürdigung durch die Kammer Als Tatfrage erachtet die Kammer (nebst dem unbestrittenen Umstand, dass der Beschuldigte das fragliche Messer im Internet bestellte [erwarb] und es via Postversand in das schweizerische Staatsgebiet verbrachte) einzig die Frage nach der exakten Beschaffenheit des Messers vom Typ «Kershaw Brawler». Die Kammer hat dieses eingehend geprüft respektive mit ihm hantiert und kommt zum selben Ergebnis wie der Beschuldigte: Es handelt sich um ein einhändig bedienbares, federunterstütztes Klappmesser mit einer Gesamtlänge von 18.7 cm und einer Klingenlänge von 8.3 cm.