Wörtlich übersetzt handle es sich um einen unterstützten Öffnungsmechanismus. Dies weise auf den Federmechanismus hin. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verfüge das Messer zudem nicht über zwei verschiedene, getrennt voneinander zu bedienende Mechanismen. Die Öffnung erfolge stets einhändig manuell mithilfe des Flippers. Befremdlicherweise habe die Vorinstanz für die Definitionen [in den Fussnoten] keine Quellen angegeben. Es entstehe der Eindruck, dass die Definitionen selber formuliert worden seien. Die Definition des Begriffs «automatisch» sei wenig zielführend. Es müsste der Begriff «automatisches Messer» definiert werden.