Die Umschreibung des Öffnungsmechanismus‘ durch die Vorinstanz sei falsch. Die Sperrvorrichtung könne in einer Verriegelung oder in einer Federspannung bestehen. Das Messer verfüge über keinen «automatisch ablaufenden Mechanismus», welcher durch die «blosse Betätigung eines ‹Hebels/Schalters› ausgelöst» werde und die Messerklinge aus einer Arretierung löse. Die mechanische Betätigung des Flippers öffne die Klinge bis zu einem Winkel von 30-40 Grad. Ab diesem Punkt greife die Federspannung und unterstütze die weiterhin grundsätzlich manuelle Öffnung der Klinge.