Dieses ältere Dokument sei im Internet nicht auffindbar. Die von der Vorinstanz zitierte «Entscheidungshilfe Messer» sei damit weder erstellt noch verfügbar gewesen, als der Beschuldigte das Messer erworben habe. Als Auslegungshilfe sei sie nicht heranzuziehen. Die vorinstanzliche Beschreibung des Messers sei irreführend. Korrekt sei, dass in der englischen Produktbeschreibung ein «Flipper» erwähnt werde. Die Übersetzung in «Hebel/Schalter» vermittle jedoch ein falsches Bild.