7. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unpräzise wiedergegeben. Ob das Messer eine Waffe i.S. des WG darstelle, sei eine Rechtsund nicht eine Tatfrage. Die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Beschaffenheit und den Mechanismus des Messers würden teilweise bestritten. Bezüglich der «Entscheidungshilfe Messer» (pag. 90) habe die Vorinstanz lediglich eine Seite des Dokuments zu den Akten gegeben. Daraus sei nicht ersichtlich, von wann dieses datiere. Auf der Website des Bundesamts für Polizei (nachfolgend: Fedpol) sei das Dokument veröffentlicht.