Entscheidend – und deshalb zentral für die vorliegende rechtliche Beurteilung – ist ein weiterer Mechanismus. Nebst dem eben beschriebenen manuellen Öffnungsmechanismus verfügt das sichergestellte Klappmesser über einen automatisch ablaufenden Mechanismus („Assisted Opening-Mechanismus“). Dieser wird durch die blosse Betätigung eines Hebels/Schalters (Nachfolgend: „Flipper“), ausgelöst, worauf sich die Messerklinge aus der Arretierung löst und anschliessend „automatisch“ in die Endposition springt. Zusammengefasst kann das vorliegend zu beurteilende Messer - wie vom Beschuldigten und Herrn C.________ beschrieben - manuell geöffnet werden.