6. Sachverhalt gemäss Vorinstanz Die rechtserheblichen Umstände werden von der Vorinstanz folgendermassen beschrieben (pag. 121 Mitte bis 123 Mitte). Die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf das sichergestellte Messer sind konstant. Er gab stets an, er habe das Klappmesser im Internet bestellt, weil er davon ausgegangen sei, dass federunterstützte Messer in der Schweiz nicht verboten sind. Das in Frage stehende Messer habe er bestellt, weil sein früheres Messer beim Schleifen beschädigt worden sei und er dieses habe ersetzen wollen.