10 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das angefochtene Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorwurf gemäss Strafbefehl Gemäss dem Strafbefehl vom 7. November 2016 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Internet ein Klappmesser «Kershaw» bestellt und diese Waffe ohne Ausnahmebewilligung und ohne Einfuhrbewilligung vorsätzlich auf dem Postweg in die Schweiz eingeführt (pag. 26).