2 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das angefochtene Urteil ist von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO), da die Widerhandlung gegen das Waffengesetz, für welche der Beschuldigte verurteilt wurde, ein Vergehen darstellt (Art. 4 Abs. 1 Bst. c und Art 33 Abs. 1 WG; Art. 10 Abs. 2 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB;