__ auszusprechen. Am 31. Oktober 2017 (pag. 148 f.) wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt. Nach Vorliegen der Zustimmung des Beschuldigten gemäss Art. 406 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) ordnete die Verfahrensleitung am 23. November 2017 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 152, 154 f.). Aufgrund des Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren entfiel ein Schriftenwechsel (vgl. pag. 146). Von Amtes wegen wurde ein Strafregisterauszug (pag. 156) eingeholt.