Es verurteilte ihn bei einer Probezeit von 2 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 800.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘400.00. Im Weiteren verfügte die Vorinstanz, dass das sichergestellte Klappmesser zum Entscheid über den weiteren Verbleib in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG; SR 514.54) an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe, gehe.