1. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 2‘700.00 der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘551.40; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00. II. 1. Zu eröffnen: - Dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ - Der Generalstaatsanwaltschaft