Somit sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 2‘551.40 aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat bei diesem Ausgang des Verfahrens als vollumfänglich unterliegend zu gelten. Er hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00, zu tragen (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 22. Entschädigung Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu sprechen.