Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese belaufen sich auf Gebühren im Umfang von CHF 2‘200.00 und auf Auslagen in der Höhe von CHF 900.60. Darin enthalten sind auch die Übersetzerkosten des Beschuldigten im Umfang von CHF 549.20. In Anwendung von Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO werden diese Kosten von den Auslagen abgezogen, womit sich die Auslagen auf CHF 351.40 belaufen. Somit sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 2‘551.40 aufzuerlegen.