21 Für die Grundlagen zum bedingten Strafvollzug kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 287, S. 24 der Urteilsbegründung). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die vermutete günstige Prognose in Zweifel ziehen würden. Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft. Zudem geben die persönlichen Verhältnisse zu keinen Bemerkungen Anlass. Zwar hat sich der Beschuldigte, welcher im Gastgewerbe tätig ist, bis heute nicht mit den hiesigen Gepflogenheiten rund um Bewilligungen auseinandergesetzt.