20. Konkrete Strafe und bedingter Strafvollzug Vorliegend gelangt in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB das mildere Recht und damit Art. 34 aStGB zur Anwendung. Demnach ist bei einer Strafe von bis zu 360 Tagessätzen primär auf eine Geldstrafe zu erkennen. Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für die zu beurteilenden Delikte jeweils eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Es ist auf die bekannten wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen. Dabei wird die Tagessatzhöhe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf CHF 30.00 festgelegt.