Vorliegend kann auch nicht von Reue oder Einsicht ausgegangen werden. Der Beschuldigte gab anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung an, dass er aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nach wie vor keine Kenntnisse davon hat. Weiter ist auch von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten, welche allesamt neutral zu werten sind, erachtet die Kammer eine Strafe von 90 Strafeinheiten als verschuldensangemessen.