Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Der Beschuldigte gab die Tätigkeit von E.________ und die Anwesenheit von B.________ zu, betonte aber sogleich, dass es sich lediglich um eine Probezeit gehandelt hat. Trotz des Wissens um die Bewilligungspflicht hat er das Vorliegen einer Bewilligung nie überprüft resp. sich selbst um das Einholen einer solchen Bewilligung gekümmert, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Vorliegend kann auch nicht von Reue oder Einsicht ausgegangen werden.