379). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und sind neutral zu werten. Der Beschuldigte ist im Jahr 2010 wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt worden, wobei es sich hierbei jedoch nicht um einschlägige Vorstrafen handelt (pag. 373). Ferner ist dem Strafregisterauszug eine laufende Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung und Betrug zu entnehmen (pag. 373). Die Vorstrafen und die laufende Strafuntersuchung wirken sich neutral aus. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist.