Der Beschuldigte war weder darum bemüht das Vorliegen einer Arbeitsbewilligung zu überprüfen, noch hat er sich um das Einholen einer solchen gekümmert. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Es ging ihm einzig darum, Mitarbeiter für sein Restaurant zu finden und diese für sich arbeiten zu lassen. Dabei bezahlte er B.________ keinen Lohn. Insgesamt geht die Kammer unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten von einem leichten Verschulden aus. Die Kammer erachtet eine Strafe von 20 Strafeinheiten als angemessen.