19 Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Dies wirkt sich leicht verschuldensvermindernd aus. Besondere Beweggründe für das Verhalten des Beschuldigten lassen sich nicht ausmachen. Der Beschuldigte hätte seiner Pflicht als Arbeitgeber nachkommen und sich um die notwenigen Bewilligungen kümmern müssen. Dies wäre ihm trotz mangelnder Sprachkenntnisse ohne weiteres möglich gewesen.