Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die entsprechenden Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), welche für das Beschäftigen eines Ausländers bis zu drei Monaten, der in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist, eine Strafe von 60 bis 90 Strafeinheiten vorsehen. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 01.07.2017, S. 29) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 01.07.2015, S. 29). Der Beschuldigte beschäftigte E.________ während zwei Monaten im Restaurant F.________.