17. Einsatzstrafe: Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen von E.________ ohne Bewilligung Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die entsprechenden Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien), welche für das Beschäftigen eines Ausländers bis zu drei Monaten, der in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist, eine Strafe von 60 bis 90 Strafeinheiten vorsehen.