Dabei beschäftigte der Beschuldigte E.________ während zwei Monaten und B.________ während vier Stunden, weshalb für das Beschäftigen von E.________ die Einsatzstrafe zu bestimmen und in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB wegen Beschäftigen von B.________ angemessen zu erhöhen ist.