16. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 286, S. 23 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen von B.________ und E.________ ohne Bewilligung, begangen bzw. festgestellt am 19. Januar 2016 in A.________, schuldig gemacht. Das Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilligung wird nach Art. 117 Abs. 1 AuG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Dabei beschäftigte der Beschuldigte E._____