Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte ist folglich der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen von B.________ und von E.________ ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG, begangen bzw. festgestellt am 19. Januar 2016 in A.________, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht