Es kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte trotz des Wissens darum, dass eine Bewilligung zur Verübung einer Erwerbstätigkeit vorliegen muss, sich nie darum bemüht und gekümmert hat. Der Beschuldigte unterlag auch keinem Sachverhaltsirrtum, sondern unterliess es, sich über die Möglichkeiten bzw. die Einschränkungen beim Einsatz von Ausländern zu erkundigen, obwohl er um die entsprechende Bewilligungspflicht wusste. Wer von der Bewilligungspflicht weiss und sich wie der Beschuldigte verhält nimmt in Kauf, dass keine Arbeitsbewilligung vorhanden ist. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.