sprich man bringe sich in Schwierigkeiten. Der Beschuldigte erklärte somit, dass es wichtig ist, dass seine Mitarbeiter über eine Arbeitsbewilligung verfügen. Gleichzeitig gestand er ein, dass er eigentlich gar nicht wisse, wie diese aussieht oder eingeholt werden muss. Es kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte trotz des Wissens darum, dass eine Bewilligung zur Verübung einer Erwerbstätigkeit vorliegen muss, sich nie darum bemüht und gekümmert hat.