Es kann somit festgehalten werden, dass B.________ und E.________ keine Test- oder Probearbeit im Sinne der Rechtsprechung absolvierten. Indem der Beschuldigte B.________ und E.________ in dem von ihm geführten Restaurant F.________ Sushi rollen, Abwaschen und weitere Arbeiten verrichten liess, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AuG erfüllt. Dass er da-